Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei Widersprüchlichkeit oder Doppeldeutigkeit zwischen der niederländischen Originalfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vorliegenden Übersetzung ist der niederländische Text verbindlich.

Artikel 1 –  Anwendbarkeit der Bedingungen

1.1 Die vorliegenden Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Vertaalbureau Louvenberg (im Folgenden `Louvenberg´ genannt) und einem Auftraggeber, auf den Louvenberg diese Bedingungen für anwendbar erklärte, und zwar unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, sofern Louvenberg von den vorliegenden Bedingungen nicht ausdrücklich abwich.

1.2Die vorliegenden Bedingungen finden auch auf alle Verträge mit Louvenberg Anwendung, zu deren Ausführung Dritte hinzugezogen werden.

Artikel 2 – Angebote, Zustandekommen des Vertrags

2.1 Alle Angebote und Preisangaben des Übersetzers sind unverbindlich.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber das Angebot Louvenbergs schriftlich akzeptiert hat, oder aber – wenn kein schriftliches Angebot abgegeben wurde – durch die schriftliche Bestätigung eines vom Auftraggeber erteilten Auftrags durch Louvenberg. Konnte Louvenberg nicht innerhalb von fünf Tagen den vollständigen Text einsehen, so kann er jedoch nach der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber die gemachte Preisangabe und die angegebenen Fristen noch widerrufen. Alle Preisangaben und Angebote verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

2.3 Louvenberg darf denjenigen als seinen Auftraggeber betrachten, der ihm den Auftrag erteilte, sofern dieser dabei nicht ausdrücklich mitteilte, kraft eines Auftrags, im Namen und für Rechnung eines Dritten zu handeln und unter der Voraussetzung, dass Louvenberg Name und Adresse dieses Dritten gleichzeitig mitgeteilt wurden.

Artikel 3 – Änderung, Widerrufung von Aufträgen

3.1 Nimmt der Auftraggeber nach dem Zustandekommen des Vertrags Änderungen im Auftrag vor, die nicht geringer Art sind, so ist Louvenberg berechtigt, die Frist und/oder das Honorar anzugleichen oder aber den Auftrag noch abzulehnen.

3.2 Widerruft der Auftraggeber einen Auftrag, so hat er die Bezahlung des bereits ausgeführten Teils des Auftrags vorzunehmen sowie eine Entschädigung auf der Grundlage eines Stundentarifs für bereits ausgeführte Nachforschungsarbeiten für den restlichen Teil des Auftrags zu zahlen.

3.3 Hat Louvenberg für die Ausführung des Auftrags Zeit reserviert und kann diese nicht mehr anderweitig genutzt werden, so ist der Auftraggeber zu einer Entschädigung von 50% des Honorars für den nicht ausgeführten Teil des Auftrags verpflichtet.

Artikel 4 – Ausführung der Aufträge, Geheimhaltung

4.1 Louvenberg ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Können und mit gutem Fachwissen für das vom Auftraggeber spezifizierte Ziel auszuführen.

4.2 Louvenberg wird alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Information streng vertraulich behandeln. Louvenberg wird seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichten. Louvenberg haftet jedoch nicht für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch seine Mitarbeiter, wenn er glaubhaft machen kann, dass er diese Verletzung nicht verhindern konnte.

4.3 Wurde nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart, so ist Louvenberg berechtigt, den Auftrag von einem Dritten (mit)ausführen zu lassen, und zwar unbeschadet seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die vertrauliche Behandlung und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags. Louvenberg hat den betreffenden Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten.

4.4 Der Auftraggeber stellt auf Wunsch inhaltliche Informationen über den zu übersetzenden Text sowie Dokumentation und Terminologie zur Verfügung. Der Versand der betreffenden Schriftstücke erfolgt jeweils für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4.5 Louvenberg garantiert nicht die Richtigkeit der ihm vom Auftraggeber verschafften Angaben und übernimmt keine Verantwortung für welchen Schaden auch immer, falls er von falschen oder unvollständigen vom Auftraggeber erteilten Angaben ausgeht, auch wenn diese in gutem Glauben zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 5 – Geistiges Eigentum

5.1 Wurde nicht ausdrücklich und in Schriftform etwas anderes vereinbart, so behält Louvenberg das Urheberrecht an den von ihm angefertigten Übersetzungen und anderen Texten.

5.2 Der Auftraggeber schützt Louvenberg gegen Forderungen Dritter wegen einer angeblichen Verletzung von Eigentums-, Patent-, Urheber- oder anderen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags.

Artikel 6 – Vertragsauflösung

Falls der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt sowie auch im Falle des Konkurses, des Zahlungsaufschubs oder der Auflösung des Unternehmens des Auftraggebers ist Louvenberg ohne jegliche Schadensersatzpflicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder aber dessen Durchführung aufzuschieben. Er kann alsdann die sofortige Bezahlung des ihm zustehenden Betrags verlangen.

Artikel 7 – Reklamationen und Konflikte

7.1 Beschwerden in Bezug auf das Gelieferte sind vom Auftraggeber so rasch wie möglich vorzubringen und sind Louvenberg auf jeden Fall innerhalb von zehn Werktagen nach der Lieferung in Schriftform mitzuteilen. Das Vorbringen einer Beschwerde befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

7.2 Ist die Beschwerde berechtigt, so wird Louvenberg das Gelieferte innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbessern oder ersetzen oder aber, wenn er der Forderung nach einer Verbesserung billigerweise nicht entsprechen kann, einen Preisnachlass gewähren.

7.3 Gelangen Auftraggeber und Übersetzer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums hinsichtlich der Beschwerde zu einer Lösung, so kann der Konflikt innerhalb von zwei Monaten, nachdem sich dies herausgestellt hat, dem Konflikt- und Disziplinarausschuss der NGTV vorgelegt werden. Die Schlichtung des Konflikts findet alsdann gemäß dem NGTV-Konfliktreglement statt.

7.4 Das Beschwerderecht des Auftraggebers verfällt, falls er das Gelieferte bearbeitete oder bearbeiten ließ und daraufhin an einen Dritten weiterlieferte.

Artikel 8 – Lieferfrist und –termin

8.1 Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich in Schriftform etwas anderes vereinbart. Louvenberg ist verpflichtet, den Auftraggeber unmittelbar in Kenntnis zu setzen, sobald ihm deutlich wird, dass eine fristgerechte Lieferung nicht möglich ist.

8.2 Bei einer anzulastenden Überschreitung der zugesagten Frist ist der Auftraggeber zu einer einseitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, falls auf die Vertragsdurchführung billigerweise nicht länger gewartet werden kann. Louvenberg ist in diesem Fall zu keinerlei Schadensersatz verpflichtet.

8.3 Die Lieferung gilt zum Zeitpunkt der persönlichen Ablieferung oder der Versendung per Post, Telefax, Kurier oder Modem als erfolgt.

8.4 Die Lieferung von Daten über elektronische Post gilt in dem Augenblick als erfolgt, in dem das Medium die Versendung bestätigt hat.

Artikel 9 – Honorar und Bezahlung

9.1 Das Honorar eines Übersetzers basiert im Prinzip auf einem Worttarif. Für andere Arbeiten als Übersetzungsarbeiten wird im Prinzip ein Honorar auf der Grundlage eines Stundentarifs in Rechnung gestellt. Louvenberg kann dem Auftraggeber zugleich neben seinem Honorar auch die mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Auslagen in Rechnung stellen.

9.2 Das Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer., es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

9.3 Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der Währung zu begleichen, in der die Rechnung erstellt wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ist der Auftraggeber unverzüglich und ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber für den Rechnungsbetrag die gesetzlichen Zinsen ab dem Verzugsdatum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung zu zahlen.

9.4 Für jede Überziehung seitens des Auftraggebers der darin gestellte Zahlungsfrist ist Louvenberg berechtigt diese vom Datum des Fakturierens über den Betrag der Rechnung Zinsen in Höhe von 1,00 Prozent pro Monat in Rechnung zu stellen.

9.5 Für jede Überziehung seitens des Auftraggebers der darin gestellte Zahlungsfrist ist Louvenberg weiter berechtigt vom Auftraggeber die Zahlung aller Kosten zu vorderen, die durch ihn sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich gemacht werden müssen um zu der Zahlung seiner Forderung(en) zu gelangen, worunter auf jedem die Honoraren der eventuell von ihm beauftragten Anwälten, Staatsanwälten, Agenten, Inkassobüros, Gerichtsvollzieher enthalten sind.

9.6 Im dem Falldass von außergerichtlichen Kosten die von seiten Louvenberg zu machen sind, werden,, unberührt der wegen eines Überziehungs der Zahlungstermins zu zahlenenden Zinsen, festgelegt auf 15 Prozent der Haupsumme, mit einer Mindestsumme von € 200,- pro Fall. Wenn die real zu machenenden Kosten, oder gemachte, außergerichtliche Kosten höher sind als 15 Prozent, ist Louvenberg berechtigt im gegebenen Fall einem Auftraggeber den Totalbetrag dieser realen außergerichtlichne Kosten in Rechnung zu stellen.

9.7 In dem Fall dass der Auftraggeber einen Konsument ist, werden Inkassokosten in Rechnung gestellt, gemäß “het Besluit Vergoeding voor Buitengerechtelijke Incassokosten”, wie erwähnt in Absatz 4, Artikel 6:96 BW (`Entschluss Vergütung für außergerichtliche Inkassokosten`Absatz 4 Artikel 6:96 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei ist festgelegt, daß die Sache sich bezieht auf einen, sich aus einem Vertrag ergebende Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme, beziehungsweise daß der Betrag einzustufen ist als Vergütung von einem Schaden der entstanden ist aus einem Feststellungsvertrag, oder dass es sich handelt um eine Zahlungsverpflichtung einer Geldsumme, die umgesetzt ist in eine Verpflichtung zur substituierenden Schadensersatz im Sinne von Artikel 6:96 BW (niederländische Bürgerliches Gesetzbuch. In dem  Falle dass der Auftraggeber nicht Umsatzsteuerpflichtig ist, gilt ohne weiteres die Erhöhung des Betrages der Inkassokosten mit Mehrwertsteuer.

Die geltende Tarifen für Inkassokosten betragen:

  • Minimumtarif                        € 40,00
  • 14% über erste                      € 2.500,00
  • 10% über folgende                € 2.500,00
  • 5% über folgende                  € 5.000,00
  • 1% über folgende                  € 190.000,00
  • 0,5% über den Mehrbetrag der Gesamtsumme mit einem Maximum von € 6.775.00.

Wenn der Auftraggeber eine Rechtsperson ist, oder ein natürliche Person die handelt in Ausübung eines Berufes oder einer Firma wird Anspruch erhoben auf außergerichtliche Incassokosten von 15% der verschuldete Hauptsumme, mit ein Minimum von € 75,00.

Artikel 10 – Haftung: Gewährleistung

10.1 Louvenberg haftet ausschließlich für den Schaden, der die unmittelbare und nachweisliche Folge der dem Übersetzer anzulastenden Fehler ist. Louvenberg haftet niemals für alle anderen Schadensformen,  wie etwa Betriebsschaden,  Verzögerungsschaden und Gewinnausfall. Die Haftung beschränkt sich auf jeden Fall auf einen Betrag, der dem Rechnungsbetrag des betreffenden Auftrags ohne Umsatzsteuer entspricht.

10.2 Die Doppeldeutigkeit des zu übersetzenden Textes befreit Louvenberg von jeglicher Haftpflicht.

10.3 Die Beurteilung der Frage, ob ein zu übersetzender Text oder die Übersetzung bestimmte Risiken für Personenschaden beinhaltet, ist völlig für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

10.4 Louvenberg haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust der zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Dokumente, Informationen oder Informationsträger. Louvenberg haftet auch nicht für einen Schaden, der infolge der Benutzung von Informationstechnologie und modernen Telekommunikationsmitteln entsteht.

10.5 Die Haftung des Übersetzers beschränkt sich in allen Fällen auf EUR 45.389,- pro Ereignis.

10.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Louvenberg gegen alle Forderungen Dritter zu schützen, die aus der Benutzung des Gelieferten entstehen, es sei denn, es besteht für Louvenberg aufgrund des vorliegenden Artikels eine Haftpflicht.

Artikel 11 – Höhere Gewalt

11.1 Unter höherer Gewalt werden in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen außer dem, was darunter im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen her entstehenden Ursachen verstanden, und zwar vorhergesehene und unvorhergesehene, auf die Louvenberg keinen Einfluss ausüben kann, wodurch er jedoch nicht imstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Darunter werden in jedem Fall, jedoch nicht ausschließlich, verstanden: Feuer, Unfall, Krankheit, Arbeitseinstellung, Aufruhr, Krieg, staatliche Maßnahmen und Transportbehinderungen.

11.2 Während der Situation der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen des Übersetzers aufgeschoben. Dauert der Zeitraum, in dem Louvenberg durch höhere Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen nicht möglich ist, länger als zwei Monate an, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und zwar ohne dass in einem solchen Fall eine Schadensersatzpflicht besteht. Ist der Auftraggeber Konsument, so gilt die im vorliegenden Absatz genannte Aufschubsbefugnis nur, sofern ihm diese Befugnis aufgrund des Gesetzes zusteht.

11.3 Hat Louvenberg bei Beginn der Situation der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist er berechtigt, die bereits verrichtete Arbeit gesondert zu fakturieren und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handle es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 12 – Anwendbares Recht

12.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Louvenberg findet niederländisches Recht Anwendung.

12.2 Alle Konflikte in Bezug auf die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Urteil des zuständigen niederländischen Gerichts unterworfen.